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§ 33 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Aufbewahrungspflicht

§ 33.

(1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem

  1. 1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
  2. 2. in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.

(2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren.

(3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für gemäß § 39a errichtete Gesellschaften.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Viehkommission

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40244460

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