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§ 39 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Verwaltungsaufwand

§ 39

(1) Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist

  1. 1. aus Einnahmen gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983,
  2. 2. aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den §§ 60 und 61 in Verbindung mit § 61a Marktordnungsgesetz 1985 und
  3. 3. aus Einnahmen gemäß § 13 Mühlengesetz 1981

    zu bedecken.

(2) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA.

(3) Ab dem Jahr 1995 ist abweichend von Abs. 1 der nicht aus anderen Mitteln finanzierte Verwaltungsaufwand der AMA durch Mittel des Bundes nach Maßgabe des Finanzplans zu bedecken. § 21j bleibt unberührt.