4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.
§ 266
In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.