vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 265 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Verbot der Riementriebe.

§ 265

In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.