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§ 264 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wetteruntersuchungen.

§ 264

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.

(2) Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind täglich zu den gleichen Stunden zu beobachten.

(3) Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Beobachtungen sind laufend im Wetterbuch zu verzeichnen.

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