4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.
§ 266
In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)