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§ 211 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Erzeugung des Wetterzuges.

§ 211

(1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.

(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.