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§ 210 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB.

1. Allgemeines. Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.

§ 210

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.

(2) Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.