Bewetterung benachbarter Gruben.
§ 209
Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Bewetterung benachbarter Gruben.
§ 209
Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.
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