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§ 209 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Bewetterung benachbarter Gruben.

§ 209

Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten, daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige Nachteile vermieden werden.