§ 211 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Erzeugung des Wetterzuges.

§ 211

(1) § 211.Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.

(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.