Feuerungsanlagen unter Tage.
§ 191
Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Feuerungsanlagen unter Tage.
§ 191
Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.