Feuerungsanlagen unter Tage.
§ 191
§ 191. Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Feuerungsanlagen unter Tage.
§ 191
§ 191. Feuerungsanlagen jeder Art sind unter Tage verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.