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§ 190 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Maßnahmen bei Schachtbränden.

§ 190

(1) Bei einem Schachtbrand ist vor allem der etwa zur Erzeugung des Wetterzuges dienende Lüfter sofort abzustellen. An das Abdecken des Schachtes oder an das Löschen des Feuers durch Einlassen von Wasser in den Schacht darf erst dann geschritten werden, wenn die Belegschaft aus der Grube oder aus den durch die Brandgase gefährdeten Grubenteilen zurückgezogen ist.

(2) Die Arbeiter, besonders die in den Schächten beschäftigten Anschläger, sind über das Verhalten bei Ausbruch eines Schachtbrandes durch Anschläge in der Mannschaftsstube, auf der Hängebank und in den Füllörtern zu belehren.