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§ 268 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

§ 268.

Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.