§ 268 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 268.

Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.