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§ 12 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

3. Abschnitt

Pflichten akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen

§ 12

(1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat die Akkreditierungsstelle unverzüglich über signifikante Änderungen schriftlich zu unterrichten, die sich auf den Akkreditierungsstatus oder die Arbeitsweise beziehen und insbesondere im Zusammenhang stehen mit

  1. 1. deren rechtlichem, wirtschaftlichem bzw. organisatorischem Status,
  2. 2. der obersten Leitung oder sonstigem Schlüsselpersonal,
  3. 3. den grundsätzlichen Regelungen,
  4. 4. den Ressourcen oder Standorten,
  5. 5. dem Akkreditierungsumfang oder
  6. 6. sonstigen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Konformitäts-bewertungsstelle haben könnten.

(2) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlassten oder angeordneten Eignungsprüfungen auf ihre Kosten teilzunehmen, wobei bereits durchgeführte oder aus anderen Gründen durchzuführende Vergleichsprüfungen oder Ringversuche entsprechend zu berücksichtigen sind.

(3) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben der Akkreditierungsstelle und den beauftragten Sachverständigen auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Einblick in die Arbeitsweise der Konformitätsbewertungsstellen geben.

(4) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, Vertretern der Akkreditierungs-stelle oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen, den Zutritt zu Örtlichkeiten zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.

(5) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen der Akkreditierungsstelle die Beobachtung der Ausübung der Konformitätsbewertungstätigkeit ermöglichen.

(6) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben einen Jahresbericht zu verfassen und diesen der Akkreditierungsstelle bis spätestens ersten März des Folgejahres vorzulegen.

(7) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, dass Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(8) Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen müssen jene Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der ausgestellten Berichte (§ 4 Abs. 2) und Zertifikate dienen, zehn Jahre aufbewahren.