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§ 11 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

§ 11

(1) Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle jederzeit einer Überwachung unterziehen.

(2) Die Verfahrenskosten einer Überwachung gemäß Abs. 1 sind von der Konformitäts-bewertungsstelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überwachung keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Verfahrenskosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen.