vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

4. Abschnitt

Beendigung der Akkreditierung

§ 13

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet

  1. 1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
  2. 2. mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder
  3. 3. mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.