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§ 14 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

Entzug der Akkreditierung

§ 14

Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn

  1. 1. wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
  2. 2. den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,
  3. 3. während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
  4. 4. das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird

    und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.