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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1973

§ 0

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 131/1973

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.04.1973

Unterzeichnungsdatum

24.02.1972

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

StF: BGBl. Nr. 131/1973 (NR: GP XIII RV 378 AB 508 S. 48. BR: S. 315.)

Sprachen

Deutsch, Norwegisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 24. Feber 1972 in Oslo unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1972

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 2. Feber 1973 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 4 am 3. April 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Norwegen haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schließen, um das gegenseitige Verständnis zwischen den beiden Völkern durch Zusammenarbeit und Austausch auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu fördern, folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009351

Dokumentnummer

NOR11009542

alte Dokumentnummer

N7197313758T

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