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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.1973

Artikel 1

Die Vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Literatur und Kunst als auch das gegenseitige Verständnis der Einrichtungen und Lebensgewohnheiten zu entwickeln.

Schlagworte

Schulwesen

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009351

Dokumentnummer

NOR12119498

alte Dokumentnummer

N7197333551L

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