Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien werden sich bemühen, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Literatur und Kunst als auch das gegenseitige Verständnis der Einrichtungen und Lebensgewohnheiten zu entwickeln.
Schlagworte
Schulwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009351
Dokumentnummer
NOR12119498
alte Dokumentnummer
N7197333551L
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