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Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.5.2011 eingearbeitet.

§ 0

Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll

Kurztitel

Abkommen über die vorübergehende zollfreihe Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1985

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Unterzeichnungsdatum

29.09.1982

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE ZOLLFREIE EINFUHR VON MEDIZINISCHEN, CHIRURGISCHEN UND LABORATORIUMS-GERÄTEN ZUR LEIHWEISEN VERWENDUNG IN KRANKENANSTALTEN UND ANDEREN MEDIZINISCHEN INSTITUTEN ZUM ZWECKE DER DIAGNOSE ODER KRANKENBEHANDLUNG

StF: BGBl. Nr. 139/1985 (NR: GP XVI RV 363 AB 388 S. 72 . BR: AB 2926 S. 455 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 288/1961

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2011)

Das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Jänner 1985 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist dieses Zusatzprotokoll am selben Tag für nachstehende Staaten in Kraft getreten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Europäische Union

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Vereinigtes Königreich

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 14. Mai 1993 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 5 des Abkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass das Abkommen und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen auch auf die Insel Man, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, Anwendung findet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien des Abkommens vom 28. April 1960 über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung *) (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) sind,

unter Bedachtnahme auf die Artikel 1 und 2 des Abkommens, wonach solche Geräte unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei eingeführt werden dürfen,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei Gewährung einer solchen Zollbefreiung insbesondere auf den von ihnen festgelegten Gemeinsamen Zolltarif Bedacht zu nehmen haben und daß jede Abweichung hievon in die Zuständigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fällt, die auf Grund des Gründungsvertrages hiezu über die erforderlichen Befugnisse verfügt und

in der Erkenntnis, daß es daher für die Anwendung der Artikel 1 und 2 des Abkommens notwendig wäre, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Abkommens werden kann,

sind wie folgt übereingekommen:

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1961

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.5.2011 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Laboratoriumsgerät

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10004431

Dokumentnummer

NOR11004467

alte Dokumentnummer

N3198512742T

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