1. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern nur eine amtliche Übersetzung. 2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955, eingeführt. 3. Mit BGBl. Nr. 47/1959 wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind: 1) Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll 2) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts 3) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht 4. Dokumentalistische Gliederung: ANLAGE I. EINHEITLICHES SCHECKGESETZ. = Anlage 1 ANLAGE II. = Anlage 2 PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. = Anlage 3 5. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.4.2000 eingearbeitet.
§ 0
Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Kurztitel
Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1959
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.03.1959
Unterzeichnungsdatum
19.03.1931
Index
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER DAS EINHEITLICHE SCHECKGESETZ.
StF: BGBl. Nr. 47/1959 idF BGBl. Nr. 246/1959 (DFB)
Änderung
BGBl. Nr. 131/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 456/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 178/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 55/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 13/2001 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Aserbaidschan III 13/2001 *Belgien 456/1986 *Brasilien 456/1986 *China III 55/2000 *Dänemark 456/1986 *Deutschland/BRD 131/1961, 456/1986 *Deutschland/DDR 456/1986 *Finnland 456/1986 *Frankreich 456/1986 *Griechenland 456/1986 *Indonesien 456/1986 *Italien 456/1986 *Japan 456/1986 *Litauen III 178/1997 *Luxemburg 456/1986 *Malawi 456/1986 K *Monaco 456/1986 *Nicaragua 456/1986 *Niederlande 456/1986 *Norwegen 456/1986 *Polen 456/1986 *Portugal 456/1986, III 55/2000 *Schweden 456/1986 *Schweiz 456/1986 *Ungarn 456/1986
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Oktober 1958.
Ratifikationstext
Diese Abkommen treten am 1. März 1959 für Österreich in Kraft.
Zum Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:
Belgien
Belgien erklärt, von allen Vorbehalten der Anlage II Gebrauch zu machen.
Brasilien
Brasilien erklärt Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 26, 29 und 30 der Anlage II.
China
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Dänemark
Dänemark erklärt Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18, 25, 26, 27 und 29 der Anlage II. In einer am 31. Jänner 1966 hinterlegten Mitteilung hat Dänemark die Rücknahme des Vorbehaltes betreffend die Nichtanwendung des Abkommens auf Grönland erklärt.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3 den in Artikel 27 der Anlage II zu diesem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.
Deutschland erklärt Vorbehalte der Art. 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 in Anlage II.
Finnland
Finnland erklärt Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a), 18 und 27 der Anlage II. Überdies hat Finnland von dem durch die Art. 25, 26 und 29 der genannten Anlage eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Frankreich
Frankreich erklärt, daß die Art. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Anlage II Anwendung finden. Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich einen Vorbehalt im Sinne des Art. 7 der Anlage II erklärt.
Griechenland:
A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Art. 1, 2, 5-8, 10-14, 16 Absatz 1 a) und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten.
B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten:
- 1. Im Sinne des Art. 3 wird Art. 2 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als am Ausstellungsorte zahlbar.“
- 2. Im Sinne des Art. 4 wird folgender Absatz dem Art. 3 beigefügt: „Ein in Griechenland ausgestellter und zahlbarer Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische juristische Person gezogen ist, die den Status einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig ist.“
- 3. Im Sinne des Art. 9 wird folgende Bestimmung dem Art. 6 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Aber in einem solchen Sonderfall ist die Ausstellung des Schecks lautend auf Inhaber untersagt.“
- 4. Im Sinne des Art. 15 wird folgender Absatz dem Art. 31 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein auf Vorschlag der Minister für Justiz und öffentliche Wirtschaft erlassenes Präsidentendekret kann bestimmt werden, welche Einrichtungen in Griechenland als Abrechnungsstellen anzusehen sind.“
- 5. Im Sinne des Art. 16 Absatz 2 wird festgelegt, daß „Bestimmungen betreffend den Verlust oder Diebstahl von Schecks in das griechische Recht aufgenommen werden.“
- 6. Im Sinne des Art. 17 wird folgender Absatz am Ende des Art. 36 angefügt: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs der griechischen Währung berührender Umstände können die Wirkungen der in Absatz 3 des genannten Artikels enthaltenen Bestimmung in jedem Falle durch Sondergesetzgebung außer Kraft gesetzt werden, soweit es in Griechenland zahlbare Schecks betrifft. Diese Bestimmung kann auch auf in Griechenland ausgestellte Schecks angewendet werden.“
- 7. Im Sinne des Art. 23 wird folgender Zusatz der Ziffer 2 in Art. 45 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „die jedoch für Schecks, die in Griechenland ausgestellt und zahlbar sind, in jedem Falle zu dem in Griechenland geltenden Zinsfuß berechnet werden.“ Gleicherweise wird folgender Zusatz der Ziffer 2 des Art. 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „außer dem in Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels behandelten Sonderfall.“
- 8. Im Sinne des Art. 25 wird folgender Artikel dem Landesrecht eingefügt: „In den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung kann ein Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Geltendmachung eines solchen Anspruches erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage der Ausstellung des Schecks.“
- 9. Im Sinne des Art. 26 Absatz 1 wird folgende Bestimmung erlassen: „Die in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Gründe für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung und kurzfristige Verjährung.“
- 10. Die Vorbehalte der Art. 28, 29 und 30.
Italien
Italien erklärt Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16 Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 in Anlage II. Einrichtungen, auf die Art. 15 der Anlage II dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione“.
Japan
Japan erklärt die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Malawi
Malawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt.
Niederlande
Die Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname) erklären die in Anlage II angeführten Vorbehalte.
Norwegen
Norwegen erklärt die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18 in Anlage II. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Art. 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Polen
Polen erklärt die Vorbehalte der Art. 3, 4, 5, 8, 9, 14 Absatz 1, 15, 16 Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 in Anlage II.
Portugal
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß dieses Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Schweden
Schweden erklärt die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16 a) und 18 in Anlage II. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Art. 25, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Schweiz
Die Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist.
Die Schweiz erklärt die Vorbehalte der Art. 2, 4, 8, 15, 16 Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 in Anlage II.
Ungarn
In Übereinstimmung mit Art. 30 der Anlage II erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ...
unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
Von dem Wunsch geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebung der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Schecks umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
Anmerkung
1. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern nur eine amtliche Übersetzung.
2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955, eingeführt.
3. Mit BGBl. Nr. 47/1959 wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind:
1) Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll
2) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts
3) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht
4. Dokumentalistische Gliederung:
ANLAGE I. EINHEITLICHES SCHECKGESETZ. = Anlage 1
ANLAGE II. = Anlage 2
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. = Anlage 3
5. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.4.2000 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001977
Dokumentnummer
NOR11002000
alte Dokumentnummer
N2195912373T
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