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Artikel IX. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel IX.

Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.

Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026288

alte Dokumentnummer

N2195927293S

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