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Artikel III. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel III.

Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026282

alte Dokumentnummer

N2195927287S

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