Artikel IV.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001977
Dokumentnummer
NOR12026283
alte Dokumentnummer
N2195927288S
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