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Artikel II. Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel II.

Das Einheitliche Scheckgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001977

Dokumentnummer

NOR12026281

alte Dokumentnummer

N2195927286S

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