Artikel II.
Das Einheitliche Scheckgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001977
Dokumentnummer
NOR12026281
alte Dokumentnummer
N2195927286S
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