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§ 17 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 17.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt ist, das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und des Abs. 2 ist, soweit es sich um die Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren und gemäß Abs. 3 um die Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben auf dem Gebiete der Verkehrssteuer handelt, das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich der Befreiung der übrigen Bundesverwaltungsabgaben (Abs. 2) die Bundesregierung und, soweit es sich um die Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, das Bundesministerium für Justiz betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und soziale Verwaltung betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung betraut.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006286

alte Dokumentnummer

N1196311287S

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