§ 16.
(1) Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren.
(3) Das gesamte bei der Auflösung vorhandene Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verwahrung zu übergeben.
Schlagworte
Verlautbarung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000380
Dokumentnummer
NOR12006285
alte Dokumentnummer
N1196311286S
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