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§ 16 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 16.

(1) Der Fonds ist auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.

(2) Die Auflösung des Fonds ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“zu verlautbaren.

(3) Das gesamte bei der Auflösung vorhandene Aktenmaterial ist dem Österreichischen Staatsarchiv zur Verwahrung zu übergeben.

Schlagworte

Verlautbarung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006285

alte Dokumentnummer

N1196311286S

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