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§ 799 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Nachweis des Rechtstitels; Erbantrittserklärung

§ 799

Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.