§ 799 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anweisung des Rechtstitels; Erbantrittserklärung.

§ 799

Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung; aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme.