§ 799 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ausweisung des Rechtstitels; Erbserklärung.

§ 799

§ 799. Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten Anordnung, aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme.