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§ 207 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers

§ 207.

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193044

Stichworte