Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 207.
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.
ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193001