§ 207 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 207.

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.

ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193001