§ 207 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 207.

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.

ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146821