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§ 1249 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zur Form siehe aber auch § 1 Abs. 1 lit. a des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871.

Erbverträge

§ 1249.

Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Ein solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werden.

Zur Form siehe aber auch § 1 Abs. 1 lit. a des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40173053