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§ 602 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

IV. Vereinbarungen von Todes wegen

Erbverträge

§ 602

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.