§ 602 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig.

§ 602

Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.