§ 1249 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zur Form siehe aber auch § 1 Abs. 1 lit. a des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871.

Erbverträge. Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages.

§ 1249.

Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß, oder ein Theil desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§. 602). Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werde.