vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 ABAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 4

Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Stichworte