§ 4 ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 4

Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

  1. 1. der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

    Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Z 8 RAPG);

  1. 2. der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:

    notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 2 Z 6 NPG);

  1. 3. der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:

    die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen (§ 16 Abs. 4 Z 5, 7 und 8 RDG).

  1. 4. der die Richteramtsprüfung bestanden hat und
  1. a) die Notariatsprüfung ablegen will:

    notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren- und Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;

    Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;

    Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 2 Z 4, 6 und 7 NPG);

  1. b) die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

    Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht;

    Abgabenrecht einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht; Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung (§ 20 Z 6 und 8 RAPG).