§ 4 ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 4

(1) Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht zu, binnen zwei Wochen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu erheben. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hat durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden oder die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Präses der Ausbildungsprüfungskommission zurückzuverweisen. Die Entscheidungen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Richter (§ 59 DSt) bestehen. Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.

(3) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit von Mitgliedern der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission dem Bewerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, haben diese und der Bewerber unverzüglich dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission anzuzeigen. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist der Präsident selbst betroffen, entscheidet das an Lebensjahren älteste nicht betroffene richterliche Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.

(4) Die Kanzleigeschäfte der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission werden vom Oberlandesgericht Wien geführt. Die hiefür beigezogenen Kanzleibediensteten und Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gebunden.