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§ 9a Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Sonderbestimmungen für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

§ 9a.

An der höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40231173

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