Sonderbestimmungen für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
§ 9a.
An der höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Gesetzesnummer
10009750
Dokumentnummer
NOR40231173
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