Abs. 2 und 3: Jahrgangsweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 6: 1.9.2018 (III. Jahrgang) 1.9.2019 (IV. Jahrgang)
Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe
§ 9.
(1) An den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.
(2) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtungen „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“, ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.
(3) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Sozialmanagement“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. und IV. Jahrganges am 1. Juni.
(4) An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021
Gesetzesnummer
10009750
Dokumentnummer
NOR40231171
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