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§ 9 Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Abs. 2 und 3: Jahrgangsweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 6: 1.9.2018 (III. Jahrgang) 1.9.2019 (IV. Jahrgang)

Sonderbestimmungen für die Schulen für wirtschaftliche Berufe

§ 9.

(1) An den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe beginnen die Hauptferien für die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse am 1. Juni.

(2) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, einschließlich der Fachrichtungen „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“, ausgenommen die Fachrichtungen „Kultur- und Kongressmanagement“, „Sozialmanagement“ sowie „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.

(3) An den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung „Sozialmanagement“, beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. und IV. Jahrganges am 1. Juni.

(4) An Kollegs für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“, beginnen die Hauptferien für Studierende des 2. Semesters am 1. Juni.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40231171