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§ 9 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

V. Mitteilung der Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung

§ 9.

Die Bausparkasse hat in den Fällen des § 108 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 ein Mal jährlich auf Grund der vorgelegten Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung dem Finanzamt für Großbetriebe mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40230692

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