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§ 9 SKS-PV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Sanktions- und Präventionsmaßnahmen

§ 9.

Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen

  1. 1. Korrekturmaßnahmen,
  2. 2. Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls,
  3. 3. individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens.

Schlagworte

Sanktionsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210187

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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