Sanktions- und Präventionsmaßnahmen
§ 9.
Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Ziele des SKS und auf seine Auswirkung auf die Wirksamkeit des SKS. Abhängig von der Art des Vorfalls sind festzulegen
- 1. Korrekturmaßnahmen,
- 2. Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederholung des Vorfalls,
- 3. individuelle Konsequenzen des Fehlverhaltens.
Schlagworte
Sanktionsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010508
Dokumentnummer
NOR40210187
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